JGG
Gliederung
FÜNFTER ABSCHNITT Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen
§ 31 Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für Jugendstrafsachen die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren.
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