JudikaturJustizRS0120039

RS0120039 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2016

Der Entscheidungsgegenstand bei der Unterlassungsexekution besteht nicht in einem Geldbetrag. Im Fall der gemeinsamen Entscheidung über mehrere Strafanträge hat das Gericht zweiter Instanz nach § 355 EO den Entscheidungsgegenstand für jede einzelne gesondert zu bewerten. Denn bei Bestätigung der Entscheidung über einen Strafantrag ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Bei nicht voll bestätigenden Entscheidungen hängt die Zulässigkeit der Anfechtung und deren Form von der Bewertung für jeden einzelnen Antrag ab. Nichts anderes gilt auch für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung für gesonderte Rechtsmittel. Auch insoweit liegen in zweiter Instanz zwar gleichartige, aber voneinander völlig unabhängige Entscheidungen vor.

Entscheidungen
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