JudikaturJustizRS0119759

RS0119759 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2016

Die pauschale Behauptung von Ablehnungsgründen nicht namentlich genannter Richter stellt keinen Delegierungsgrund dar. Erst wenn infolge festgestellter (§ 74 StPO) Befangenheit der Richter des Gerichtshofes eine Ratskammer zur Entscheidung über den Subsidiarantrag mit unbefangenen bei diesem Gericht ernannten Richtern nicht mehr besetzt werden kann, wäre eine Delegierung erforderlich.

Entscheidungen
7