JudikaturJustiz15Ns4/05i

15Ns4/05i – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Januar 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Michael Sch***** und weitere wegen §§ 146f ua StGB Angezeigte, AZ 48 Rk 151/04k des Landesgerichtes Klagenfurt, über den Antrag des Subsidiaranklägers Dkfm. Erich F***** auf Abnahme der Strafsache und Zuweisung an ein anderes Gericht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe :

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat eine Anzeige des Dkfm. Erich F*****, der sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anschloss, gegen den Richter des Landesgerichtes Klagenfurt Dr. Sch*****, den Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Klagenfurt Dr. S***** und den Rechtsanwalt Dr. K***** wegen Vorwürfen in Richtung §§ 146f ua StGB am 9. November 2004 nach § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt.

Hierauf beantragte der Privatbeteiligte mit Schriftsatz vom 22. November 2004 die Einleitung der Voruntersuchung gegen die Angezeigten und die Delegierung der Strafsache an einen Gerichtshof „in einem anderen Bundesland mit Ausnahme Steiermark", weil die von ihm Angezeigten „freundschaftliche und/oder kollegiale Beziehungen zu den im Landesgericht Klagenfurt oder im Landesgericht Graz tätigen Richtern" unterhielten, sodass ein korrekter Verfahrensablauf nicht gewährleistet sei.

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag kommt Berechtigung nicht zu, weil zum einen vor Entscheidung der Ratskammer über den Subsidiarantrag noch kein Fall des § 62 letzter Satz StPO vorliegt, vielmehr erst danach feststehen kann, ob ein Strafverfahren gegen einen Richter oder Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes zu führen wäre (vgl 15 Nds 92/04), und zum anderen die pauschale Behauptung von Ablehnungsgründen („freundschaftliche und/oder kollegiale Beziehungen" zu den Angezeigten) nicht namentlich genannter Richter der Gerichtshöfe erster Instanz in Klagenfurt und Graz keinen Delegierungsgrund darstellt. Erst wenn infolge festgestellter (§ 74 StPO) Befangenheit der Richter des Gerichtshofes eine Ratskammer zur Entscheidung über den Subsidiarantrag mit unbefangenen bei diesem Gericht ernannten Richtern nicht mehr besetzt werden kann, wäre eine Delegierung erforderlich (vgl Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 62 E 12b).

Bemerkt wird, dass eine zusätzliche Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz - entgegen der im Vorlagebericht jenes Gerichtes vertretenen Meinung - nicht mehr stattzufinden hat, weil der vorliegende Beschluss des gemäß § 63 Abs 1 StPO für den ganzen Umfang der Republik Österreich zuständigen Obersten Gerichtshofes auch über eine Delegierung innerhalb des Sprengels des Gerichtshofes zweiter Instanz abspricht.