JudikaturJustiz7Ob182/14m

7Ob182/14m – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Oktober 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. mj H***** R*****, 2. mj A***** R*****, beide vertreten durch die Mutter I***** R*****, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Dr. H***** E***** R***** (vormals Dr. E***** G*****), *****, wegen Ablehnung sämtlicher Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts Josefstadt (ausgenommen der Vorsteherin des Bezirksgerichts Josefstadt), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. August 2014, GZ 15 R 136/14a 9, womit der Rekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Mai 2014, GZ 44 Nc 8/14g 2, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Ausgangsverfahren ist ein Verfahren gemäß § 382e EO der minderjährigen Kinder gegen ihren Vater, den Antragsgegner (AZ 25 C 28/12b des Bezirksgerichts Josefstadt).

Einen zunächst auf Ablehnung der dieses Verfahren führenden Richterin und den folgenden Antrag auf Ablehnung sämtlicher Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts Josefstadt wies das Erstgericht mit Beschluss vom 20. 5. 2014 (AZ 44 Nc 8/14g des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) zurück. Dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner am 7. 6. 2014 zugestellt.

Mit Beschluss vom 17. 6. 2014 trug das Erstgericht dem Antragsgegner auf, den dagegen erhobenen Rekurs binnen 8 Tagen durch Vorlage einer Gleichschrift zu verbessern, da eine solche zwecks Zustellung an die gefährdeten Parteien erforderlich sei. Dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner am 24. 6. 2014 durch Hinterlegung zugestellt. Am 4. 7. 2014 überreichte er die abgeforderte Gleichschrift.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragsgegners zurück. Der Rekurs in Ablehnungssachen sei zweiseitig. Es bedürfe daher der Zustellung einer Gleichschrift der Rekursschrift an den Gegner. Der Antragsgegner habe seinen Rekurs jedoch nur einfach eingebracht, was gemäß § 84 Abs 2 ZPO einen verbesserungsfähigen Formmangel darstelle. Das Erstgericht habe ihm aufgetragen, seinen Rekurs durch Anschluss einer Gleichschrift binnen 8 Tagen zu verbessern. Die Verbesserungsfrist behalte nur dann den Charakter der ursprünglichen Frist, wenn dem Verbesserungsauftrag fristgerecht nachgekommen worden sei. Andernfalls sei der Rekurs zurückzuweisen, dies bei einem vom Erstgericht vorgelegten Rechtsmittel auch vom Rechtsmittelgericht. Auf Grund der Zustellung des Verbesserungsauftrags am 24. 6. 2014 habe die Verbesserungsfrist am 2. 7. 2014 geendet. Die Vorlage der Gleichschrift am 4. 7. 2014 sei verspätet erfolgt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners, der nicht zulässig ist.

1. Hat ein Rechtsanwalt wie hier der Antragsgegner auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, bleibt er in eigenen Angelegenheiten von der Anwaltspflicht befreit (RIS Justiz RS0119575).

2. Der Revisionsrekurswerber führt gegen die vom Rekursgericht nach der Aktenlage zutreffend angenommenen formellen Zurückweisungsgründe keine stichhaltigen Argumente ins Treffen. Hat das Gericht zweiter Instanz einen Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit eines Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen, kommt § 24 Abs 2 JN nicht zur Anwendung. Der Rechtszug an die dritte Instanz muss zur Prüfung dieser formellen Gründe offenstehen, dies allerdings unter der Voraussetzung des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0044509), die hier nicht releviert werden.

3. Gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO sind die zur Prozessführung notwendigen Barauslagen (zB Briefporto, Kopierkosten, Reisekosten ...) nur dann nicht von der Partei selbst aufzuwenden, wenn sie von einem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind. Ist dies der Fall, kann der zur Verfahrenshilfe bestellte Vertreter bei Gericht einen Vorschuss für die erforderlichen Barauslagen ansprechen ( M. Bydlinksi in Fasching 2 II/1 [2002] § 64 Rz 7).

Die bei Eigenvertretung aufgewendeten Kopierkosten fallen hingegen nicht unter die genannte Begünstigung. Abgesehen davon besteht selbst im Rahmen der Anwendbarkeit der genannten Bestimmung keine Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen eine Gleichschrift des Rekurses anzufertigen.