JudikaturJustizRS0119302

RS0119302 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2020

Bleiben Zweifel an der von § 21 StGB verlangten hohen Wahrscheinlichkeit, liegt diese nicht vor und die Unterbringungsanordnung ist nicht gerechtfertigt, sodass sich die Frage ihrer bedingten Nachsicht nicht stellt.

Für die Frage der bedingten Nachsicht einer Unterbringung nach § 21 StGB kommt es statt dessen auf das Verhältnis des Vollzugs zu der diesen substituierenden Behandlung außerhalb der Anstalt unter dem Gesichtspunkt des Zweckes der Maßnahme an, mit anderen Worten darauf, ob der Vollzug im Zeitpunkt der Unterbringungsanordnung (noch) notwendig ist.

Entscheidungen
7