JudikaturJustizRS0119300

RS0119300 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. September 2016

Auch nach Einführung der Tatsachenrüge (§§ 281 Abs 1 Z 5a, 345 Abs 1 Z 10a StPO) kann der Bedeutungsinhalt einer Äußerung, der eine Tatfrage darstellt, nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Dem Generalprokurator steht dazu jedoch ein Antrag nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO zu Gebote. Auch Kritik an der Intensität amtswegiger Wahrheitsforschung kann - vom Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot abgesehen (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) - weiterhin nur mit einem Antrag auf Prüfung der Akten zwecks außerordentlicher Wiederaufnahme an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.

Entscheidungen
5