JudikaturJustizRS0119249

RS0119249 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 2019

1. Die StPO versteht unter dem Begriff des anzuwendenden Strafsatzes nur die rechtsrichtige Subsumtion. Die "einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände" (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) meinen also nur die Deliktsbeschreibung, nicht aber weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen. Auch § 316 StPO zielt mit dem Begriff "Strafsatz" auf die gesetzliche Strafdrohung der strafbaren Handlung ab, der die Tat des Angeklagten subsumiert wurde. Demgemäß sind uneigentliche Zusatzfragen danach, ob der Angeklagte die Tat als Jugendlicher (vergleiche § 5 JGG) oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 36 StGB) begangen hat, nicht zu stellen.

2. Die einen Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) logisch voraussetzende Frage der Strafbefugnis ist der mit Rüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO zu bekämpfenden Subsumtion nachgeordnet. Während also eine Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine Subsumtion der Tat unter ein milderes Strafgesetz bedingen könnten, zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrages nach § 353 Z 2 StPO zu machen ist, ist die mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO bewehrte, (behauptete) Nichtanwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 31a Abs 1 StGB zu beurteilen.

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