JudikaturJustizRS0118880

RS0118880 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2017

Wer An- und Verkauf eines Suchtgiftes vermittelt, leistet zwar einen Beitrag zu dessen Inverkehrsetzen, allein dadurch aber nicht auch einen solchen zu der vom Käufer nachfolgend verwirklichten Aus- und Einfuhr und zu weiterem Inverkehrsetzen dieses Suchtgiftes, weil sich der Schutzzweck des in § 28 Abs 2 vierter Fall SMG ausgesprochenen Verbotes nicht spezifisch auch darauf erstreckt. Nichts anderes gilt für den, der das Inverkehrsetzen als unmittelbarer Täter begeht.

Entscheidungen
6