JudikaturJustizRS0118581

RS0118581 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Januar 2024

Hinsichtlich der für die Sanktionsbefugnis (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) entscheidenden Tatsachen lässt die Rechtsprechung neben der Berufung auch eine Bekämpfung mit Verfahrensrüge, Mängelrüge und Tatsachenrüge zu (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall in Verbindung mit Z 2 bis 5a StPO). Soweit die Gefährlichkeitsprognose nach §§ 21 bis 23 StGB auf ganz bestimmte Erkenntnisquellen gegründet sein muss, ist sie nur dann rechtsrichtig vorgenommen, wenn sie auf sämtlichen der genannten Sachverhaltskriterien basiert. Ist dies nicht der Fall, liegt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO vor. Im Fall einer Maßnahmenanordnung muss bei sonstiger Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO die Feststellungsgrundlage so umfassend sein, dass die daran unabdingbar rechtlich gebundene Ermessensentscheidung einer Befürchtung, also die rechtliche Wertung einer hohen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden darf, für die Sachverhaltsannahme, der Rechtsbrecher werde eine oder mehrere bestimmte Handlungen begehen, welche ihrerseits rechtlich als mit Strafe bedroht und entsprechend sozialschädlich (mit schweren beziehungsweise nicht bloß leichten Folgen) zu beurteilen wären.

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