JudikaturJustiz14Os113/23h

14Os113/23h – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Januar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sekljic im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * K* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 24. August 2023, GZ 24 Hv 8/23y 87.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des * K* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.

[2] Danach hat er unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einem Cannabisabhängigkeitssyndrom, auf Grund derer er im jeweiligen Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, vom 25. September bis zum 22. November 2022 in S*

I/ in fünf, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen versucht, Justizwachebeamte mit dort näher beschriebener Gewalt und (in einem Fall) durch gefährliche Drohung an Amtshandlungen, nämlich an der Ausgabe von Medikamenten (A/ und B/) und Toilettenpapier (E/), seiner Absonderung (§ 103 Abs 2 Z 4 StVG [A/ und B/]), Rückführung in die Zelle und Fixierung (C/) sowie (Vorführung zur) psychiatrischen Untersuchung (D/) zu hindern;

II/ durch die zu I/ beschriebenen Handlungen im Urteil namentlich genannte Justizwachebeamte während und wegen der Ausübung ihrer Pflichten am Körper verletzt (A/, D/ und G/) oder zu verletzen versucht (B/, C/, E/ und F/),

somit Taten begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (I) und der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 (teils iVm § 15) StGB (II) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist nicht im Recht.

[4] Indem die Sanktionsrüge (Z 11), gestützt auf eine isoliert herausgegriffene Passage aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten (zum statistischen Rückfallrisiko beim Betroffenen [ON 64.2, 34 f; zu den Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vgl hingegen ON 87.4, 38 ff]), die Urteilsannahmen zur Gefährlichkeitsprognose (US 10) in Frage stellt, bekämpft sie bloß deren Inhalt, ohne aufzuzeigen, dass das Erstgericht deren gesetzliche Kriterien verkannt hätte. Solcherart enthält sie lediglich ein Berufungsvorbringen (RIS Justiz RS0113980, RS0118581 [T11 und T14]).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[6] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die – gemäß § 290 Abs 1 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Berufung (§ 285i StPO; RIS Justiz RS0116499; Ratz , WK StPO § 290 Rz 28).

Rechtssätze
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