JudikaturJustizRS0118275

RS0118275 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2022

Aus dem auch im Außerstreitverfahren anwendbaren § 55 Abs 3 JN folgt, dass die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nur dann für jedes Begehren getrennt zu beurteilen ist, wenn jeder der geltend gemachten Ansprüche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als selbständig anzusehen ist. Bei einem als einheitlich anzusehenden Anspruch (hier: jeweils ein einheitlicher Unterhaltsanspruch jedes Minderjährigen) gibt es auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit (oder Unzulässigkeit) der Revision (beziehungsweise des Revisionsrekurses). Ist daher die Revision beziehungsweise der Revisionsrekurs zulässig, dann ist der Rechtsmittelwerber nicht nur auf erhebliche Rechtsfragen beschränkt, sondern kann alle Revisionsgründe (beziehungsweise Revisionsrekursgründe) geltend machen.

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