JudikaturJustizRS0118148

RS0118148 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 2003

Eine Erleichterung der Beweispflicht für das Eigentum bzw den Besitz kann im Rahmen der Privatrechtsordnung nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Kläger – bedingt durch eine Ausnahmesituation, wie sie für die Opfer des Nationalsozialismus bestand – mit besonderen Beweisschwierigkeiten konfrontiert ist. Die Privatrechtsordnung hat nämlich auch die Rechte desjenigen zu wahren, der behauptet, nicht der Kläger, sondern er sei rechtmäßiger Eigentümer der strittigen Sache. Der für solche Fälle in §§ 369 ff ABGB vorgesehene Interessenausgleich begegnet auch im Hinblick auf das Gleichheitsgebot keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.