JudikaturJustizRS0118064

RS0118064 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. August 2007

Bankomatkarten sind aus der Sicht des Obersten Gerichtshofes als Urkunden anzusehen. Die Urkundenqualität einer Bankomatkarte folgt schon daraus, dass die ausgebende Bank als unverwechselbar erkennbarer Aussteller derselben fungiert und mit dieser Karte erklärt, dass der (berechtigte) Inhaber insbesondere bestimmte Leistungen des Kartenausstellers in Anspruch nehmen kann (Beweisfunktion iSd § 74 Abs 1 Z 7 StGB). Ebenso wie bei Kreditkarten ist daher jede Bankomatkarte - ohne Rücksicht auf eine zusätzliche, jetzt gar nicht mehr gebräuchliche Scheckkartenfunktion oder auf eine Unterfertigung durch den berechtigten Karteninhaber - taugliches Objekt einer strafbaren Handlung nach §§ 223, 229 Abs 1 StGB.

Entscheidungen
7