JudikaturJustiz3Ob33/06h

3Ob33/06h – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Februar 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft WHA G*****, vertreten durch Dr. Günther Bernhart und Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwälte in Oberwart, wider die verpflichtete Partei Steffen W*****, unbekannten Aufenthalts, vertreten durch den Abwesenheitskurator Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwalt in Neusiedl/See, wegen 598,38 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Pfandgläubigerin E***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 19. Dezember 2005, GZ 13 R 270/05m-48, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 7. Oktober 2004, GZ 4 E 65/04t-40, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach stRsp können vom Gericht zweiter Instanz verneinte Verfahrensmängel erster Instanz nicht erfolgreich mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (3 Ob 113/90; Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 44; § 503 ZPO Rz 34 ff mwN). Da hier ein solcher Fall vorliegt und keine der in Betracht kommenden Ausnahmen, ist schon aus diesem Grund keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO zu beantworten.

Im Übrigen wurde die von der Pfandgläubigerin als erheblich

angesehene Rechtsfrage, ob das Exekutionsgericht im

Zwangsversteigerungsverfahren verpflichtet sei, einem zur

Meistbotsverteilungstagsatzung nicht erschienenen Gläubiger bei einer

mangelhaften Anmeldung (seiner Forderung) einen Verbesserungsauftrag

zu erteilen, von dem für Exekutionssachen zuständigen Senat des

Obersten Gerichtshofs - auch für die hier maßgebende Rechtslage nach

der EO-Nov 2000 - bereits verneinend beantwortet (3 Ob 113/02t = SZ

2003/10 = JBl 2003, 656 = RdW 2003, 453 = RPflE 2003/86 = RZ 2003/28

= ÖBA 2003, 880 = ZIK 2004, 35 [unter Berufung auf Angst in Angst,

EO, § 210 Rz 18 und Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, §§ 210, 211 Rz 26]; 3 Ob 313/02d = ZIK 2003, 216; RIS-Justiz RS0117431). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).