JudikaturJustizRS0117243

RS0117243 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2008

Gegen die Bedachtnahme auf eine in einem Verfahren wegen fahrlässiger Krida ausgesprochene Sanktion in einem nach Außerkrafttreten des § 159 Abs 1 Z 2 StGB aF ergehenden Urteil bestehen keine aus §§1, 61 StGB resultierenden Bedenken. § 31 Abs 2 StGB zufolge sind die §§ 31, 40 StGB selbst dann anzuwenden, wenn die Tat, deretwegen die ausländische Verurteilung erfolgt ist, im Inland nicht strafbar war oder das ausländische Verfahren den Grundrechtsstandards des Art 6 MRK nicht entsprochen hatte. Umso eher muss daher auf eine Strafe Bedacht zu nehmen sein, die von einem inländischen Gericht wegen eines zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr strafbaren Verhaltens verhängt wurde.

Entscheidungen
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