JudikaturJustizRS0117048

RS0117048 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2023

Ein nichtigkeitsbegründender Ausschluss der Öffentlichkeit kann - selbst ohne formellen Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 229 Abs 1 StPO - auch durch faktische Hinderung Interessierter, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, verwirklicht werden.

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