JudikaturJustizRS0116583

RS0116583 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2023

Ist eine angefochtene Verfügung wirkungslos, kann sie gleichwohl zur Klarstellung beseitigt werden. Bei der Beurteilung, ob eine nach dem letzten Satz des § 292 StPO ins Auge gefasste konkrete Wirkung den Angeklagten benachteiligt, haben allfällige rechtsfehlerhafte Folgeakte außer Betracht zu bleiben. (Hier: Ausscheidung bloß ideell konkurrierender strafbarer Handlungen oder von Strafbemessungstatsachen gemäß § 57 StPO)

Entscheidungen
5