RS0113672 – OGH Rechtssatz
RS0113672 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" gilt auch für Versicherte, denen ein Berufsschutz zukommt. Eine Einschränkung dahingehend, dass dem Versicherten im Rahmen der beruflichen Rehabilitation nur eine Berufsausübung im Rahmen des (bisherigen) Verweisungsfeldes ermöglicht werden soll ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Rehabilitation knüpft somit nicht notwendigerweise am bisherigen Beruf an.