RS0112225 – OGH Rechtssatz
RS0112225 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ist beim Verkauf mehrerer, die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) zwar nicht für sich allein, wohl aber in Summe erreichender Teilmengen von vornherein die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt vom Willen des Angeklagten (§ 5 Abs 1 StGB) mitumfasst, fällt diesem das Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne fortlaufender Verwirklichung zur Last. Die Rechtsfigur des sogenannten fortgesetzten Delikts wird nicht benötigt.