JudikaturJustizRS0111829

RS0111829 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 2021

Kein Widerruf ohne Anhörung des Angeklagten. Diesfalls keine Vorbehaltsentscheidung. Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. Ist diese nicht möglich, weil das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird, so bedarf es nicht des Ausspruches, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme. Die bezügliche Anordnung des § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ist ausdrücklich nur auf die Fälle des ersten und zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle beschränkt und eine zu Analogie Anlass gebende planwidrige Regelungslücke liegt ersichtlich (arg "sonach") nicht vor. Die Entscheidungskompetenz geht vielmehr ex lege auf das in § 495 Abs 1 StPO bezeichnete Gericht über, ohne dass es einer Vorbehaltsentscheidung bedarf (SSt 60/17, EvBl 1992/130; gegenteilig: RZ 1999/14, 11 Os 70/94).

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