RS0111740 – OGH Rechtssatz
RS0111740 – OGH Rechtssatz
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Bei einer vom Strafgericht verfügten vorläufigen Anhaltung (§ 429 Abs 4 StPO) eines Betroffenen ist für die Entscheidung über die Erweiterung des Wirkungskreises des schon bestellten einstweiligen Sachwalters zur Ersetzung der Zustimmung der Betroffenen zu einer notwendigen Heilbehandlung weder das Strafgericht, noch das Unterbringungsgericht, sondern das nach § 109 JN berufene Pflegschaftsgericht zuständig.
Vor einer solchen Beschlußfassung ist der Betroffene zu hören.