JudikaturJustizRS0111325

RS0111325 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 2004

Einem Unmündigen fehlt es an der nötigen Reife, die ganze Tragweite seines Selbsttötungsentschlusses erfassen und sein Verhalten dieser Einsicht entsprechend steuern zu können. Mangels eines einem Unmündigen zurechenbaren ernst zu nehmenden Sterbewillens ist daher eine ihm bei der Selbsttötung geleistete Hilfe nicht als Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) sondern als Mord (§ 75 StGB) zu beurteilen.

Entscheidungen
3