StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
§ 78 Mitwirkung an der Selbsttötung
(1) Wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
1. einer minderjährigen Person,
2. einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund oder
3. einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, leidet oder die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,
dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten.
§ 78 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 78 Mitwirkung an der Selbsttötung
…Mitwirkung an der Selbsttötung § 78. (1) Wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso…
§ 42 ChemG 1996 · ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 42 Berechtigungen zum Giftbezug und ihre Evidenzhaltung
…Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75 bis 95 des Strafgesetzbuches , BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist. (7) Der Giftbezugsschein kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung und…
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