RS0110421 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Eine Wohnungsberechtigte, deren Recht in Anrechnung auf das Meistbot vom Ersteher zu übernehmen ist, ist nicht dadurch beschwert, wenn der Wert ihres Rechtes im Beschluß über den Schätzwert nicht angegeben ist.