JudikaturJustizRS0110417

RS0110417 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juli 1998

Ist die Zustellung eines Versäumungsurteiles, gegen das Widerspruch erhoben wurde, der Aktenlage nach erfolgt, so wäre die Unwirksamkeit der Zustellung wegen mangelnder Prozeßfähigkeit des Beklagten vom Exekutionsgricht (= Titelgericht) bei der Beschlußfassung über den Exekutionsantrag nur bei Offenkundigkeit, nicht aber schon bei bloßen Bedenken gegen die mangelnde Prozeßfähigkeit zu berücksichtigen. Der Verpflichtete ist auf einen Einstellungsantrag zu verweisen.