EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 93 Durchführung der pfandweisen Beschreibung
(1) Der Verpflichtete ist vom Termin der pfandweisen Beschreibung unter Bekanntgabe von Ort und Zeit zu benachrichtigen.
(2) Im Protokoll über die pfandweise Beschreibung sind das Superädifikat zu beschreiben und die Person des Besitzers und, falls das Superädifikat mehreren Personen gehört, der Mitbesitzer anzugeben; in das Protokoll ist die Erklärung aufzunehmen, dass das Superädifikat zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers gepfändet ist. Die Forderung ist im Protokoll nach Kapital und Nebengebühren unter Bezugnahme auf den Exekutionstitel anzugeben und als vollstreckbar zu bezeichnen.
(3) Die zur genauen Ermittlung des Pfandgegenstandes erforderlichen Erhebungen sind nötigenfalls an Ort und Stelle durchzuführen. Wird dabei eine das Eigentumsrecht des Verpflichteten begründende oder beweisende Urkunde vorgefunden, so ist die Pfändung auf dieser Urkunde anzumerken.
(4) Von der durchgeführten pfandweisen Beschreibung hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger und den Verpflichteten zu verständigen; sie ist auch öffentlich bekanntzumachen.
§ 93 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 93 Durchführung der pfandweisen Beschreibung
…Durchführung der pfandweisen Beschreibung § 93. (1) Der Verpflichtete ist vom Termin der pfandweisen Beschreibung unter Bekanntgabe von Ort und Zeit zu benachrichtigen. (2) Im Protokoll über die pfandweise Beschreibung sind…
§ 6c GUG · GUG · Grundbuchsumstellungsgesetz
§ 6c Beschränkung der Aufnahme in die Urkundensammlung
…vorgenommen wird. Bloße Bewilligungsurkunden, wie etwa Pass- oder Personalausweisdaten, Personenstandsurkunden oder Staatsbürgerschaftsnachweise, finden keinen Eingang in die Urkundensammlung. (2) In den Fällen nach § 93 Abs. 4 und § 178 Abs. 4 AußStrG sind ausschließlich die gesonderten Ausfertigungen zur Urkundensammlung zu nehmen. Im Fall der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung…
§ 17 RpflG · RpflG · Rechtspflegergesetz
§ 17 Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen
…2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt: 1. die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen a) durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 88 bis 96 EO , b) auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO ; 2. die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371…
Art. 1 § 2 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 2 Entstehung der Gebührenpflicht
…aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2013) e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags, für das Verfahren nach § 419 EO und für Einwendungen nach § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in…
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