JudikaturJustizRS0110294

RS0110294 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juli 2018

Unterlässt es der Beschwerdeführer, wie schon im Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht, sich auf die unterlassene Bestimmung einer Kautionssumme oder Bürgschaftssumme zu berufen, ist im Grundrechtsbeschwerdeverfahren darauf nicht einzugehen.

Es fehlt nämlich einerseits an der Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 1 Abs 1 GRBG), andererseits daran, dass das Grundrechtsbeschwerdegesetz - ungeachtet § 3 Abs 2 GRBG - amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß § 10 GRBG nur in den Fällen der §§ 290 Abs 1 zweiter Satz, 362 StPO kennt.

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7