JudikaturJustizRS0110235

RS0110235 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2015

Wird zwei Rechtsanwälten gemeinsam ein Mandat für die Führung eines Prozesses erteilt, entsteht auf ihrer Seite ein Gesamtschuldverhältnis. § 1011 ABGB ist auf die gemeinsame Auftragserteilung an zwei Rechtsanwälte nicht anwendbar. Mangels gegenteiliger Vereinbarung wird durch den Tod eines der beiden Rechtsanwälte das Auftragsverhältnis nicht beendet, das Honorar daher - unabhängig von der Beurteilung des Innenverhältnisses - nicht fällig.

Entscheidungen
3