ABGB
Gliederung
Verträge zugunsten Dritter
§ 1004 Eintheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche;
Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört der Vertrag zu den entgeldlichen, außer dem aber zu den unentgeldlichen.
§ 1004 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1004 Eintheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche;
…§ 1004. Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört der Vertrag…
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