§ 1004 Eintheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche;
§ 1004 Eintheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche; — ABGB
§ 1004 Eintheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche; — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018733
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört der Vertrag zu den entgeldlichen, außer dem aber zu den unentgeldlichen.