JudikaturJustizRS0109618

RS0109618 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 1998

Der für einen verstorbenen Rechtsanwalt bestellte mittlerweilige Stellvertreter hat die Klienten des Verstorbenen über die Notwendigkeit der Fortsetzung eines unter- brochenen oder ruhenden Verfahrens zur Abwendung von Verjährungsfolgen nach § 1497 ABGB aufzuklären. Er haftet für das Verschulden seiner Konzipientin gemäß § 1313a ABGB unter dem erhöhten Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB. Er haftet mit dem nach ihm bestellten zweiten mittlerweiligen Stellvertreter, der ebenfalls nicht aufklärte und erst verspätet den Prozeß fortsetzte, wodurch Verjährungs- folgen eintraten, kumulativ nach § 1302 ABGB.