JudikaturJustizRS0109206

RS0109206 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2014

Auch in kartellrechtlichen Sicherungsverfahren ist eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch den Obersten Gerichtshof als Rekursgericht nur insoweit ausgeschlossen, als dieses den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen und Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat. In anderen Fällen, nämlich wenn keine unmittelbare derartige Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht erfolgt ist, ist eine Umwürdigung der Beweise durch das Rekursgericht zulässig.

Entscheidungen
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