JudikaturJustizRS0108617

RS0108617 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. August 2021

Die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervention hat immer mit Rekurs zu erfolgen, auch wenn dies im Zusammenhang mit einer Berufung oder Revision geschieht. Das Gericht zweiter Instanz hat über den Rekurs gegen die Zulassung des Nebenintervenienten als Rekursgericht zu entscheiden (SZ 64/122; Ablehnung von 1 Ob 53/87). Der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterliegt nicht den Beschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO, sondern jenen des § 528 Abs 1 und 2 ZPO.

Entscheidungen
14