JudikaturJustizRS0108277

RS0108277 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 2021

Ein sexueller Missbrauch, der physische oder schwere psychische Schäden verursachte, ist als Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB anzunehmen, sodass in einem solchen Fall bereits vor der Novellierung des § 1328 ABGB durch das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie (GeSchG) Schmerzengeld gebührte.

Entscheidungen
14