RS0108085 – OGH Rechtssatz
RS0108085 – OGH Rechtssatz
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Der Vater ist berechtigt, jenen Schaden im eigenen Namen gegen den Schädiger einzuklagen, der ihm aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht durch die Heilungskosten seines minderjährigen Kindes entstanden ist (gleich zu Rechtssatz Nr 22850). § 1358 ABGB ist analog anzuwenden. Sein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für derartige Ansprüche besteht auch, wenn die Haftung des Schädigers gegenüber dem Verletzten rechtskräftig festgestellt ist.