JudikaturJustizRS0107911

RS0107911 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 2005

Im Hinblick darauf, dass der Unterlassungsanspruch des in seiner Ehre Verletzten verschuldensunabhängig ist, ist § 114 Abs 2 StGB auf nach dem Zivilrecht zu beurteilende Ehrenbeleidigungen nicht anwendbar.

Entscheidungen
7