JudikaturJustizRS0107710

RS0107710 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2023

Jede Solidarverpflichtung begründet den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Die Rechtsgrundlage der Solidarhaftung ist gleichgültig. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet nicht zwischen echter und unechter Solidarität. Gesamtschuldverhältnisse können auch stufenweise entstehen (passiv: Schuldbeitritt; aktiv: Zession). Wesentlich für das Vorliegen solidarischer Haftung ist Erfüllungsgemeinschaft der Schuldner und Privileg des Gläubigers, auf welchen seiner Schuldner er greifen will.

Entscheidungen
5