RS0107710 – OGH Rechtssatz
RS0107710 – OGH Rechtssatz
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Jede Solidarverpflichtung begründet den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Die Rechtsgrundlage der Solidarhaftung ist gleichgültig. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet nicht zwischen echter und unechter Solidarität. Gesamtschuldverhältnisse können auch stufenweise entstehen (passiv: Schuldbeitritt; aktiv: Zession). Wesentlich für das Vorliegen solidarischer Haftung ist Erfüllungsgemeinschaft der Schuldner und Privileg des Gläubigers, auf welchen seiner Schuldner er greifen will.