RS0107674 – OGH Rechtssatz
RS0107674 – OGH Rechtssatz
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Der Versicherungsfall des Alters wird durch die Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers über die Gewährung der Alterspension nicht nur für den Bereich dieses Sozialversicherungsgesetzes, sondern auch für den Bereich der anderen Sozialversicherungsgesetze konsumiert. Der Umstand, daß der Versicherte die Zeiten nach einem Sozialversicherungsgesetz erst nach Gewährung der Pension von einem anderen Sozialversicherungsträger erwarb, vermag daran nichts zu ändern; der Versicherungsfall des Alters kann nach allen Systemen nur einmal eintreten.