JudikaturJustizRS0107260

RS0107260 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2013

Der Bedienstete des Bauführers haftet nur dann, wenn er einem (konkreten) Auftrag seines Dienstgebers zur Absicherung oder Kennzeichnung der Baustelle schuldhaft nicht nachgekommen ist (vergleiche ZVR 1975/94).

Entscheidungen
5