RS0106085 – OGH Rechtssatz
RS0106085 – OGH Rechtssatz
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Eine der Direktion der Strafanstalt allein zur Last fallende Verzögerung in der Weiterleitung des von einem in Haft befindlichen Angeklagten fristgerecht der Anstaltsleitung übergebenen Rechtsmittels kann dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen.