JudikaturJustiz14Os32/05w

14Os32/05w – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Mai 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Werner E***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 053 Hv 194/04t des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. Dezember 2004, AZ 20 Bs 383/04, und vom 29. Dezember 2004, AZ 20 Bs 403/04, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit den jeweils am 7. Jänner 2005 (S 3o4) an den Verteidiger zugestellten Beschlüssen des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. Dezember 2004, AZ 20 Bs 383/04, und vom 29. Dezember 2004, AZ 20 Bs 403/04, wurde die über Mag. Werner E***** am 8. September 2004 verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO fortgesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Aus dem vom Obersten Gerichtshof veranlassten Bericht des Leiters der Strafvollzugsanstalt Wien-Simmering (ON 237) geht hervor, dass die unter anderem als „Beschwerde an das OLG Wien gegen 20 Bs 383/04 vom 16.12.2004 und 20 Bs 403/04 vom 29.12.2004" überschriebene, mit „11.01.2005" datierte, in kaum leserlicher Handschrift verfasste Eingabe des Mag. E*****, welche den Einlaufstempel des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Jänner 2005 trägt, im sog Fristenbuch nicht eingetragen wurde. Demnach wurde sie weder rechtzeitig vor Ablauf des 21. Jänner 2005 (§ 4 Abs 1 GRBG) zur Post gegeben (§ 6 Abs 3 StPO) noch einem Vollzugsbediensteten oder der Anstaltsdirektion übergeben (vgl Mayerhofer/Hollaender StPO4 § 284 E 11), sodass sie als Grundrechtsbeschwerde verspätet ist. Dazu kommt, dass das gleichzeitig mit der vorstehend erwähnten Anfrage nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG eingeleitete Mängelbehebungsverfahren erfolglos geblieben ist und die Eingabe vom Verteidiger des - zwischenzeitlich enthafteten - Beschuldigten nicht unterschrieben wurde.

Durch die in einem (der Eingabe offenbar angeheftet gewesenen) Schreiben des Verteidigers erfolgte Bekanntgabe, „daß dieser Schriftsatz des Beschuldigten auf Grund des Schreibens des LG f. StS Wien vom 06.04.2005 vom bestellten Verfahrenshelfer unterfertigt wird, sofern der Inhalt in ON 175 zum Vorteil des Beschuldigten reicht" (ON 239), wurde die Beschwerde selbst gerade nicht „unterschrieben", wie es § 3 Abs 2 GRBG ausdrücklich verlangt. Auch würde der vom Verteidiger als Bedingung für die - gerade nicht geschehene - „Unterfertigung" genannte „Vorteil" (gemeint wohl: Erfolg) die - indes von der Unterschrift eines Verteidigers abhängige - Zulässigkeit der Beschwerde logisch voraussetzen. Eine vom Erfolg eines Rechtsbehelfs abhängig gemachte Zulässigkeitsvoraussetzung stellt mithin einen inneren Widerspruch dar.