JudikaturJustizRS0105610

RS0105610 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juli 2017

EGMR 19.12.1989, 9/1988/153/207 (Kamasinski gg Österreich)

Das Recht auf ein faires Verfahren erstreckt sich auch auf das Berufungsverfahren (gegen Urteil der Kollegialgerichte). Dennoch hat die persönliche Anwesenheit des Angeklagten nicht die gleiche grundsätzliche Bedeutung für eine Berufungsverhandlung wie für die Hauptverhandlung.

Entscheidungen
7