JudikaturJustiz1Ob215/02b

1Ob215/02b – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Oktober 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dipl. Ing. Ingrid G*****, vertreten durch Mag. Dr. Helga Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Dkfm. Teja G*****, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Juli 2002, GZ 45 R 396/02x 14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird gem. §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 384 Abs 2 EO ist die Untersagung der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften und bücherlichen Rechten von Amts wegen in dem öffentlichen Buche, in dem die Liegenschaft oder das fragliche Recht eingetragen ist, anzumerken. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 3 Ob 29/01p mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, besteht die in § 98 letzter Satz GBG festgelegte Verpflichtung, bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum anzuführen, nur dann, wenn es um die Einverleibung oder Vormerkung von bücherlichen Rechten geht, wie dies Gegenstand der vom Revisionsrekurswerber zitierten Entscheidung 3 Ob 2009/96 = JBl 1996, 793 (dort: Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung) war. Wird jedoch - wie hier - lediglich eine grundbücherliche Anmerkung begehrt, ist die genannte Anordnung des § 98 GBG, die sich nur auf die Eintragung eines Rechts bezieht, auch nicht analog anzuwenden. Ebensowenig lässt sich aus § 54 Abs 1 Z 1 EO die Notwendigkeit der Angabe des Geburtsdatums einer physischen betreibenden Partei ableiten (3 Ob 29/01p).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).