RS0104932 – OGH Rechtssatz
RS0104932 – OGH Rechtssatz
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Wird in einem Revisionsrekurs nicht nur geltend gemacht, daß die für die Bemessung des Unterhaltes eines unehelichen Kindes maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften innerhalb des dort gezogenen Rahmens falsch angewendet wurden, sondern gerügt, daß ein gesetzlicher Grundsatz für die Unterhaltsbemessung infolge Verkennung der Rechtslage nicht beachtet und daher aus einem Rechtsirrtum nicht in die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Ermessenserwägungen einbezogen wurde, geht es nicht um die bloße Bemessung des Unterhaltes, sondern um den Grund des Anspruches (hier: § 166 a ABGB Nichtberücksichtigung der Lebensverhältnisse des Vaters und der Mutter). § 14 Abs 2 AußStrG gilt daher nicht.