JudikaturJustizRS0104323

RS0104323 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2011

Nach der Methode des JB 114 sind alle anrechnungspflichtigen Schenkungen der Erblasserin zusammenzuzählen, danach wird für jeden Berechtigten der Pflichtteil bestimmt; die Differenz dieses erhöhten Pflichtteiles stellt gegenüber dem Nachlasspflichtteil den Schenkungspflichtteil dar, von dem die Schenkungen abgezogen werden müssen, die der Pflichtteilsberechtigte erhalten hat. In diesem Zusammenhang stellt sich nun die Frage, ob auch Schenkungen zweier Noterben untereinander und nicht nur Schenkungen des Erblassers an einen Pflichtteilsberechtigten bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches zu berücksichtigen sind. Im Sinne des "Ausgleichsgedankens" erscheint es bei einer Vereinbarung zwischen den Noterben, mit der eine Benachteiligung des einen Noterben durch Zuwendungen von seiten des anderen Noterben ausgeglichen werden soll, gerechtfertigt, dass der später Beklagte die von ihm zu diesem Zweck erbrachten Leistungen einem späteren Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin entgegenhalten kann.

Entscheidungen
2