RS0104251 – OGH Rechtssatz
RS0104251 – OGH Rechtssatz
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Da die Bestimmung des § 164 d ABGB das Recht des inzwischen verstorbenen unehelichen Vaters auf Anerkennung der Vaterschaft und auf klageweise Feststellung der Unwirksamkeit des Anerkenntnisses sogar auf die Erben als seine Rechtsnachfolger übergehen läßt, besteht kein Zweifel, daß der ruhende Nachlaß, der als Inbegriff der Rechte und Pflichten des Verstorbenen, die im Fall der Einantwortung auf die Erben übergehen, anzusehen ist, erst recht zur Vornahme der entsprechenden Rechtshandlungen berechtigt ist.