JudikaturJustizRS0101998

RS0101998 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2008

Ein Zwangsversteigerungsverfahren kann durch verfahrensleitende richterliche Verfügung derart getrennt werden, dass es für einzelne in Exekution gezogene Liegenschaften gesondert geführt wird. Die Einheit des Exekutionsverfahrens wird aber dadurch nicht beseitigt, sodass etwa ein berechtigter Antrag des Verpflichteten auf gemeinsame Versteigerung der Liegenschaften zur Aufhebung der Trennung führen musste. Der Trennungsbeschluss selbst ist unanfechtbar.

Entscheidungen
3