JudikaturJustizRS0101995

RS0101995 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2018

Der Abschluss eines Umgehungsgeschäftes ist wie eine Bedingungsvereitlung zu beurteilen. Der durch ein Vorkaufsrechte oder Vorbestandsrechte Belastete muss sich dann so behandeln lassen, als wäre durch das zweckgleiche Umgehungsgeschäft der Kaufvertrag oder der Bestandvertrag abgeschlossen worden.

Entscheidungen
5