JudikaturJustizRS0101952

RS0101952 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Mai 2016

Gemäß § 494a Abs 3 erster Satz StPO ist das Gericht im Widerrufsverfahren (ua) zum Parteiengehör verpflichtet. Wird ein solches Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt (§ 459 StPO), kann gemäß § 494a Abs 3 zweiter Satz StPO von der Anhörung des Angeklagten abgesehen werden, wenn ein Ausspruch nach § 494a Abs 1 Z 1 oder Z 2 StPO erfolgt. Aber auch im Falle der Z 3 leg cit erweist sich - sofern die Durchführung eines derartigen Verfahrens nicht ohnedies unzulässig ist (§ 32 Abs 2 JGG) - die Anhörung des Angeklagten in einem gemäß § 459 StPO durchgeführten Verfahren entbehrlich, weil die Z 3 der Sache nach - ähnlich der Bestimmung des § 40 StGB - lediglich eine Strafbemessungsvorschrift darstellt. Hingegen darf ohne Anhörung des Angeklagten und damit im Abwesenheitsverfahren eine Entscheidung gemäß der Z 4 des § 494a Abs 1 StPO durch das Gericht, das über die in der Probezeit begangene neue Straftat erkennt, nicht erfolgen. Vielmehr ist in einem solchen Fall das Gericht, das die bedingt nachgesehene Sanktion ausgesprochen hat, zu deren Widerruf zuständig (§ 495 Abs 1 StPO).

Entscheidungen
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