JudikaturJustizRS0101558

RS0101558 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2024

Dem Angeklagten fallen nur jene Verfahrenskosten zur Last, die in Erledigung der Rechtsmittel selbst aufgelaufen sind, nicht aber die Kosten einer amtswegigen Maßnahme (§ 290 Abs 1 StPO).

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